Die Folgen einer unerlaubten Forderungsabtretung sind:
Grundsatz
- Ungültigkeit der Forderungsabtretung
- Zedent bleibt Gläubiger
- auch kein Forderungsübergang an gutgläubigen Zessionaren
Ausnahme
- Schriftliches Schuldbekenntnis ohne Abtretungsverbots-Klausel
- Gutgläubiger Forderungserwerb durch den Zessionaren (vgl. OR 164 Abs. 2)
Nachträgliche Genehmigung
- Zulässigkeit der nachträglichen Genehmigung der Abtretung trotz Abtretungsverbot
- ausdrücklich
- stillschweigend
- Unterlassung der Abtretungsverbots-Einrede im Prozess
- Ausnahme
- Zessionen in Verletzung eines gesetzlichen Abtretungsverbotes sind nicht nachträglich genehmigungsfähig
- Verletzung eines gesetzlichen Abtretungsverbotes führt zur Nichtigkeit des Verfügungsgeschäftes (vgl. OR 20 Abs. 1)