In der Praxis sind zwei Grundarten von Abtretungen anzutreffen:
- vertragliche Zession
- Abtretung gemäss OR 164 ff.
- Voraussetzungen
- Gläubigerwechsel ohne Zession
- Universalsukzession
- Vertragsübernahme
- Legalzession
- Übergang durch Gerichtsurteil
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