LAWINFO

Zession

QR Code

Exkurs: Globalzession im TU- / GU-Konkurs

Rechtsgebiet:
Zession
Stichworte:
Zession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

In Baukonkursen gesellen sich neben die globalzessions-rechtlichen Probleme, und zwar unabhängig davon, ob die Konkursmasse die ev. strittigen Debitoren für sich reklamieren kann oder, ob diese dem Sicherungszessionaren (Bank) zustehen, noch die Weiteren:

Angefangene Arbeiten

Entscheid Weiterbau

  • Konkursverwaltung
    • Entscheid erfordert umfassenden Kenntnisstand; Informationen der Gemeinschuldner sind in der Regel nicht verlässlich
    • Konkursmasse hat keine oder darf als Liquidationsorgan keine Mittel verwenden ohne dass diese mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder einbringlich sind
    • Weiterbaurisiken (Quantität (vergessene Baupositionen?), Qualität, Termin und Preis)
    • Verrechnungsrisiken bei Vertragseintritt
    • Zeitmangel (möglichst kurze Baueinstellung)
    • Konkursverwaltung muss sich entscheiden:
      • Eintritt oder Nichteintritt in vorbestandenen Vertrag
      • Vgl. Vertrag im Konkurs | vertrag-im-konkurs.ch
      • ev. Alternative: Neuer Vertrag (individuelle Prüfung)
      • oft bietet sich der klar schriftlich kommunizierte Nichteintritt an, aber unter gleichzeitiger Motivation zur beweissichernden Schnittstellen-Erhebung durch den Bauherrn, das Angebot der Konkursverwaltung zur  (indirekten) Weiterbau-Förderung durch Verschaffung von Informationen gegen Gebühr (Pläne etc.: Kopien u. Versandkosten), d.h. eine Fokussierung auf die (evt. unbezahlt gebliebenen) Bauleistungen Wert Konkurseröffnung (Baustandsabrechnung); die Hilfestellungen können dazu führen, dass der Bauherr das Projekt mit den gleichen Subunternehmern und einer Bauleitung fertigstellt, was billiger ist als der Einsatz eines Ersatz-TU bzw. –GU (anrechenbare Schadensminderung)
  • Bank
    • Abschluss Werkvertrag für Fertigstellungsarbeiten
    • Weiterbaurisiken (Quantität (vergessene Baupositionen), Qualität, Termin und Preis)
    • Bauen ist nicht Banksache
    • Zeit ist Geld (möglichst kurze Baueinstellung)

Zahlungsstand vs. Bauherr

  • Oft offerierten nachmalige Gemeinschuldner, um an Liquidität äufnende neue Werkverträge (erste Anzahlung) zu gelangen, zu billig und ohne preislich abgesicherte Subunternehmerleistungen
  • hängige Bauhandwerkerpfandrechte?
    • Aufwändige, sachverhaltsabhängige Abgrenzungsfragen betreffend rechtzeitiger Bauhandwerkerpfandrechts-Eintragung (pfandgeschützte Leistung oder nur 3. Klass-Forderung?)
    • Abrechnung von Direktzahlungen zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten
  • Oftmals hat der Gemeinschuldner (meistens) vertragsgemäss mehr Akontozahlungen einverlangt und allenfalls erhalten, als ihm, gemessen nur am Baufortschritt per Konkurseröffnung, zustehen würden
    • Beim normalen Weiterbau hätte der Bauherr weniger bezahlen müssen als die noch ausstehende Bauleistung nun nach Konkurseröffnung kostet
    • Die allenfalls weiter bauende Konkursverwaltung würde aus Massamitteln einen bestimmten Gläubiger, den Bauherrn begünstigen
  • Ev. fehlende Leistungskongruenz von Bauherren-Werkvertrag und Subunternehmer-Werkverträgen
    • Fehlen einer Marge für TU / GU, ev. Subunternehmerleistungen insgesamt teurer als die dem Bauherrn versprochenen Leistungen (bewusste oder unbewusste Fehlkalkulationen)
    • Diskrepanz im Leistungsumfang (vs. Bauherr „alles inklusive“, vs. Subunternehmer Abrechnungs- und Entschädigungspflicht für Mehrleistungen und Bauteuerung etc.)
  • Abrechnungsrisiken
  • Verrechnungsrecht des Bauherrn bei mehreren Bauobjekten, unter Vorbehalt Verrechnungsverbote im Konkurs
  • Sicherstellungs- und Rückbehaltungsrecht des Bauherrn (OR 82 f.)
  • Zahlungsrückbehalte für Mängelbeseitigungsansprüche (Ersatzvornahmen)
  • uam

Zahlungsstand vs. Subunternehmer

  • Meistens hat Gemeinschuldner Subunternehmer, je nach Vertragsgrundlage, nicht oder nicht vollständig bezahlt (vertragliche Reihenfolge der Leistungserbringung/en)
  • Unklarheit, ob der nicht bezahlte Subunternehmer – mit oder ohne Subbeauftragungsverbot – weitere Subunternehmer (Sub-Subunternehmer), die ihrerseits ebenfalls bauhandwerkerpfandberechtigt sind, engagierte
  • Abrechnungsrisiken, insbesondere abhängig von der Unterscheidung von Vorauszahlungs-Ratenzahlungen, Baustands-Ratenzahlungen oder baustandsunabhängigen Teilzahlungen mit Schlussabrechnung
  • Risiken, dass Subunternehmer keine Garantiescheine nach SIA Norm 118 Art. 181 beibringen können oder wollen
  • uam

Fertige Baute/n

  • Alle Risiken des Fertigbaus einer angefangenen Baute (siehe hievor)
  • Gewährleistungsansprüche
    • Zahlungsrückbehalte für Mängel
    • ev. Leistung von Garantien nach SIA Norm 118 Art. 181
    • ev. Mängel-Behebung zur Vermeidung der Geltendmachung von Bank- bzw. Versicherungs-Garantien und –bürgschaften, ohne Rücksichtnahme auf die Konkursmasse, d.h. ohne schonende Rechtsausübung
  • in der Regel kein Eintritt der Konkursverwaltung in den Werkvertrag, nur Bauabrechnung 

Obige Risiken führen dazu, dass die global abgetretenen Werklohnforderungen als stark einbringlichkeits-gefährdet resp. komplex abrechnungs-belastet (illiquide Sach- und/oder Rechtslage) einzustufen sind. 

Der Konkursverwalter oder seine Hilfsperson bzw. der Bankenberater benötigen angesichts der Fülle zu bewältigender Probleme die erforderlichen Kenntnisse von Bauwirtschaft und Bauabläufen, eine gute Vorstellungskraft und Ressourcen zur Erhebung der entscheidungsrelevanten Daten binnen kurzer Frist (techn. Bauexperten, Bauabrechnungs-IT usw.):

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.