Die „Abtretung nach SchKG 260“ ist ein Institut der Generalexekution (Konkurs oder Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung).
Die „SchKG-Abtretung“ ist
- keine Abtretung eines Forderung nach OR 164 ff., eines Vollrechts, sondern vermittelt eine Konkurs- oder Nachlassgläubiger nur, aber immerhin, das Prozessführungsrecht für Ansprüche oder Forderungen, die die Gläubigergesamtheit nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verfolgen will (SchKG 260 Abs. 1);
- nach Durchführung abrechnungspflichtig (SchKG 260 Abs. 2).
Der strategische und kosten- / nutzenorientierte Einsatz des Instruments kann dem Konkurs- oder Nachlassgläubiger eine Teil- oder gar Vollbefriedigung bescheren.
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