Einleitung
Grundsätzlich können alle dem Gläubiger zustehenden Forderungen Gegenstand einer Abtretung bilden (OR 164). Zulässig ist bei teilbaren (Geld-) Forderungen die Teilzession.
Folgende Punkte bedürfen einer einlässlichen Erläuterung:
Weiterführende Informationen
- Weitere Abtretungsvoraussetzungen