LAWINFO

Zession

QR Code

Konkursverwalter-Entscheide

Rechtsgebiet:
Zession
Stichworte:
Zession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wird über den Kreditnehmer (Zedent) der Konkurs eröffnet, stellen sich nach Bekanntwerden der Globalzession nach Inventaraufnahme bzw. Organeinvernahme (SchKG 229; vgl. auch SchKG 221 f. und SchKG 228) für die Konkursverwaltung die Fragen nach:

Beachtung der Nichtigkeit der Globalzession

Möglichkeit zur konkursrechtlichen Anfechtung der Globalzession

  • Prüfung des Vorliegens von Anfechtungsgründen
  • Grundsatzentscheid: Nichtanfechtung oder Anfechtung der Globalzession
  • Nichtanfechtung der Globalzession
    • Verzicht der Konkursverwaltung,
      • die Anfechtungsansprüche im Namen und auf Rechnung der Masse zu verfolgen,
      • unter Abtretung des Prozessführungsrechts an die Gläubiger nach SchKG 260
    • Anerkennung Globalzession
  • Anfechtung der Globalzession (unter Beachtung der 2-jährigen Verwirkungsfrist!)

Gültigkeit der Globalzession

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.