Wird über den Kreditnehmer (Zedent) der Konkurs eröffnet, stellen sich nach Bekanntwerden der Globalzession nach Inventaraufnahme bzw. Organeinvernahme (SchKG 229; vgl. auch SchKG 221 f. und SchKG 228) für die Konkursverwaltung die Fragen nach:
Beachtung der Nichtigkeit der Globalzession
- Prüfung des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen
- Grundsatzergebnis: Gültigkeit oder Nichtigkeit der Globalzession
- Gültigkeit
- Nichtigkeit
Möglichkeit zur konkursrechtlichen Anfechtung der Globalzession
- Prüfung des Vorliegens von Anfechtungsgründen
- Grundsatzentscheid: Nichtanfechtung oder Anfechtung der Globalzession
- Nichtanfechtung der Globalzession
- Verzicht der Konkursverwaltung,
- die Anfechtungsansprüche im Namen und auf Rechnung der Masse zu verfolgen,
- unter Abtretung des Prozessführungsrechts an die Gläubiger nach SchKG 260
- Anerkennung Globalzession
- Verzicht der Konkursverwaltung,
- Anfechtung der Globalzession (unter Beachtung der 2-jährigen Verwirkungsfrist!)
- Anfechtungsgründe
- Schenkungsanfechtung
- Überschuldanfechtung
- Absichtspauliana
- Anfechtbarkeit Globalzession
- Anfechtungsgründe
Gültigkeit der Globalzession
- Prüfungsergebnisse: Keine Nichtigkeit und keine Anfechtbarkeit
- Grundsatzentscheid: Anerkennung