Beurteilt die Konkursverwaltung die Globalzession als nichtig oder anfechtbar, hat sie konsequenterweise folgendes zu tun:
- Selbstverfolgung der Masse
- Eintreibung der Debitorenforderungen im Namen und auf Rechnung der Masse
- Bezahlte Debitoren
- Anfechtungsgründe
- Prozessuale Massnahme
- Nicht bezahlte Debitoren
- Anfechtungsgründe
- Prozessuale Massnahme
- oder: Abtretung an die Gläubiger (SchKG 260)
- Abtretungsangebot
- Konkursverwaltung hat den Gläubigern die Ansprüche auf die Verfolgung von Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit zur Abtretung anzubieten
- Abtretungserklärung (Prozessführungsrecht)
- Abtretung des Prozessführungsrecht gegenüber den Drittschuldnern (Debitoren) an die die Abtretung verlangenden Gläubiger (SchKG 260)
- Vgl. SchKG-Abtretung | schkg-abtretung.ch
- Abtretungsangebot