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Zession

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Nichtigkeit Globalzession

Rechtsgebiet:
Zession
Stichworte:
Zession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beachtung von Amtes wegen

Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen, d.h. von allen Behörden, wozu auch die Konkursverwaltung zählt, und von den Gerichten zu berücksichtigen. 

Nichtigkeitsgründe

Nebst der allgemeinen Nichtigkeitsgründe (vgl. OR 20) kommen folgende globalzessions-typischen Bestandeskiller in Frage:

Optionen

Dabei bestehen folgende Optionen:

  • Konkursinventar
    • Aufnahme der zedierten Debitorenforderungen
  • Geltendmachung der Nichtigkeit
    • Nichtigkeitseinrede vs. Sicherungszessionar (Bank), vgl. aber „Handlungsobliegenheit“
  • Inkasso der Debitorenforderungen
    • Konkursmasse teilt den Schuldnern (Debitoren des Gemeinschuldners) mit, dass sie mit befreiender Wirkung nur noch auf das Bankkonto der Konkursverwaltung zahlen könnten
  • Handlungsobliegenheit
    • Will die Konkursverwaltung die Nichtigkeit geltend machen, muss sie tätig werden, ansonsten die Bank ihr Forderungsinkasso weiterführt, die eingehenden Zahlungen behält und an ihre Kreditforderung anrechnet
    • Bezahlte Debitoren
      • Konkursverwaltung muss eine ordentliche Klage gegen die Bank auf Herausgabe der bei ihr eingegangenen Zahlungen aus der Forderungsabtretung führen
      • Vgl. Herausgabeklage
    • Noch nicht bezahlte Debitorenforderungen
      • Hinsichtlich der von den Drittschuldnern (Debitoren) noch nicht beglichenen Zessionsforderungen hat auf Klage der Konkursverwaltung hin die Berechtigung durch einen sog. Prätendentenstreit geklärt zu werden
      • Notifikation der Konkursverwaltung kann in verschiedener Hinsicht hilfreich sein
      • Vgl. Prätendentenstreit
      • Vgl. auch BGE 7B.146/2002 vom 05.09.2002

Weiterführende Informationen

 

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