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Kollokation Schadenersatz-Forderung

Rechtsgebiet:
Zession
Stichworte:
Zession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Behandlung der Eventualforderung aus Schadenersatz erfolgt im Kollokationsplan ganz unterschiedlich und je nach Erledigung der Kreditforderung. Vorweg zu bedenken ist, dass die Konkursverwaltung die Kreditforderung der Masse – vorbehältlich eines Verrechnungsverbotes im Kreditvertrag und / oder in der Vereinbarung mit dem Drittschuldner (Debitor) – mit den Debitorenzessionserlösen verrechnungsweise decken kann; die nachfolgenden Ausführungen stehen unter dieser Prämisse.

 Unter Berücksichtigung des Verrechnungsrechtes sind – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – folgende Fälle denkbar:

  • Kreditschuldner bleibt nach Abrechnung der einkassierten Debitorenforderungen Nettoschuldner der Konkursmasse
    • Ablösung der Kreditforderung durch die Drittbank des Kreditschuldners
      • Forderungsrückzug durch den Kreditschuldner
    • Keine Ablösung
      • Beurteilung der Stellung des Kreditnehmers nach Einzug der Debitorenforderungen durch die Konkursverwaltung (siehe nachfolgend)
  • Kreditschuldner war vor Konkurseröffnung Nettogläubiger und bleibt dies im Konkursverfahren
    • Eventualforderung des Kreditschuldners wird definitiv / Kollokation
  • Kreditschuldner wird erst durch das Debitoreninkasso der Konkursverwaltung Nettogläubiger
    • Pflicht der Konkursverwaltung zur Herausgabe des Mehrerlöses (Massaschuld)
    • Allenfalls Rückzession von infolge Volldeckung nicht liquidierten Debitoren

 Die Mehrschichtigkeit der Ansprüche macht die Angelegenheit komplex und einzelfallbezogen individuell. Es kann sich empfehlen, einen fachkundigen Berater beizuziehen.

» Weiterführende Informationen zu Kollokation Schadenersatz-Forderung

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