Der Erwerb der Debitorenforderungen durch den Gemeinschuldner (Bank) zeitigt die normalen Folgen:
- Zession
- Die Zession der Forderungen (vorbehältlich Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit) bewirkte die externe Begründung des Vollrechtes des Zessionars (Bank)
- Eigentumsansprache / Rückzession?
- Dem Zedenten steht hernach nur ein obligatorischer Rückforderungsanspruch zu. – Ist dies auch im Konkursfall des Zedenten so?
- Vgl. aber Aussonderungsbegehren Sicherungszedent
Ob und inwieweit die rechtlichen Qualifikationen von Vollrechtsabtretung und lediglich obligatorischem Rückerstattungsanspruch zum Tragen kommen, hängt von der Verrechnungslage und davon ab, ob der Kreditschuldner den Kredit ablösen kann und will.
Rein statistisch betrachtet ist die Gefahr für den Sicherungszedenten durch die Problemstellung und das Ungleichgewicht von Vollrecht der Abtretung und nur obligatorischem Rückerstattungsanspruch in Schwierigkeiten zu geraten relativ gering, weil Konkurse im Schweizerischen Bankwesen relativ selten sind.