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Zession

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Notifikation

Rechtsgebiet:
Zession
Stichworte:
Zession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

Einzelheiten

Definition

  • Notifikation (auch: Denunziation)   =   empfangsbedürftige (formfreie) Mitteilung des Zedenten und / oder des Zessionaren an den Schuldner, wonach der Schuldner mit befreiender Wirkung nur noch an den neuen Gläubiger (Zessionar) leisten könne

Bedeutung

  • Forderungsverkauf
    • Beim Forderungsverkauf kommt der Notifikation besondere Wichtigkeit zu, will doch der Zessionar der die Forderung meistens gegen Entgelt vom Zedenten erwirbt, dass der Schuldner nur noch an ihn zahlt
  • Kreditsicherung
      • Die kreditgebende Bank verlangt vom Zedenten, dass er seine Schuldner auf das bei ihr geführte Bankkonto zahlen lässt (sog. Geschäftsverkehrspflicht im Kreditvertrag)
      • Bank (Kreditgeber und Zessionar) nutzt den Zahlungsverkehr-Automatismus, dass ihr Kreditschuldner (Zedent) seinen Schuldnern die Einzahlungsscheine für die Einzahlung auf sein Konto bei der Bank zustellt und diese so an die Zahlungen gelangt
      • Die Einzel- oder Globalzessionen werden meistens als sog. „stille Zessionen“ geführt: Die Bank (Kreditgeberin) notifiziert solange der Zedent (Kreditschuldner) zahlungsfähig ist nicht; spätestens bei Eintritt der Zahlungsschwierigkeiten des Zedenten (Kreditschuldner) wird die Bank (Kreditgeberin) dessen Schuldnern die Abtretung anzeigen

Inhalt

  • Gläubigerwechsel-Mitteilung (Abtretungsmitteilung) ist ausreichend
  • Eine gleichzeitige Zahlungsaufforderung ist nicht notwendig

Erfordernis des Zessionsnachweises

  • Vorlage der Zessionsurkunde (Nachweis)
  • Nachweis durch den Zedenten / Nachweisobliegenheit des Zessionars
  • Leistungspflicht des Schuldners bis zum Zessionsnachweis sistiert

Bestreitungsrecht des Schuldners

  • Vorprozessual ist es die Obliegenheit des Schuldners, seine Einwendungen und Einreden vorzubringen
  • Prozessual bestehen folgende Beweislast-Zuständigkeiten
      • Schuldner
          • Willensmängel
          • Fehlende Handlungsfähigkeit
          • Fehlende Verfügungsmacht bzw. Vertretungsmacht
          • Zessionsverbot
          • Simulation der Abtretung
          • Rechtsmissbrauch (Verbot von ZGB 2)
          • usw.
      • Zessionar
          • Beweislast für die Gültigkeit der Abtretung
  • Prätendentenstreit

Ziel und Wirkung

  • Bösgläubigmachung des Schuldners in Bezug auf Gläubigerwechsel und Zahlungsadressat
      • Wissenmüssen oder Kennenmüssen des Schuldners
      • Empfangswillen des Zessionars

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