(schriftliches) Verfügungsgeschäft, dem zumeist ein (formfrei gültiges) Verpflichtungsgeschäft zu Grunde liegt
Kein Novation der Forderung durch das Verfügungsgeschäft, weshalb dem Schuldner weiterhin alle Einwendungen und Einreden zustehen
Abstraktionsprinzip als Regelfall
= Abstraktes Rechtsgeschäft
Gemäss herrschender Lehre führt das Abstraktionsprinzip dazu, dass die Abtretung (Verfügungsgeschäft) unabhängig von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts wirksam ist
Kausalitätsprinzip als vereinbarte Rechtsnachfolgeart für den Gläubigerwechsel
Rechtsgeschäft aber auch wie alle übrigen Transaktionsgeschäfte als Verpflichtungsgeschäft (Forderungsverkauf, Sicherungsvertrag) und Verfügungsgeschäft (Abtretung i.e.S.) ausgestaltbar, was vor allem für einen Zug- um Zug-Leistungsaustauch zweckmässig sein kann