Grundsätzlich ist der Kreditnehmer für die Rückzahlung des Kredites verantwortlich. Deshalb liegt auch die unternehmerische Gestaltung seiner Rückzahlungsfähigkeit in seiner Verantwortung.
Der Kreditgeber vermeidet es tunlichst, in die Geschäftsführung seines Schuldners einzugreifen, läuft er sonst Gefahr, dass seine Einflussnahme als sog. faktische Organschaft ausgelegt und zu einer Verantwortlichkeit gegenüber Gläubigern und Gesellschaftern führen könnte.