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Zession

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Blankozession

Rechtsgebiet:
Zession
Stichworte:
Zession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur Blankozession ist zu bemerken: 

Definition

  • Blankozession   =   Forderungsabtretung ohne Angabe eines Zessionars

Zulässigkeit

  • Nach herrschender Lehre ist die Blankozession grundsätzlich zulässig
  • Umstritten ist jedoch, welcher Zeitpunkt für die Feststellung der Forderungsinhaberschaft relevant ist

Verwendungsmöglichkeiten des Urkundenempfängers

  • (erster) nicht namentlich genannter Zessionar
    • Der Urkundenempfänger kann sich durch Einfügung seines Namens zum Forderungsinhaber machen
    • Der Urkundenempfänger kann auch einen Dritten als Berechtigten einsetzen
  • Dritter
    • Der Urkundenempfänger kann die Abtretungsurkunde zur Einfügung eines Forderungsberechtigten einem Dritten überlassen

Vermutung

  • Forderungsinhaber ist der (jeweilige) Inhaber der Zessionsurkunde
  • Der über die Abtretungsurkunde Verfügungsberechtigte gilt als „vorläufiger Zessionar“

Prozess

  • Im Prozess hat der Inhaber der Urkunde (Zessionar) die Blankourkunde zum Nachweis seiner Aktivlegitimation einlegen können

Relevanter Zeitpunkt

  • Zugang der Abtretungsurkunde beim Empfänger, wegen der Vermögensausscheidung beim Zedenten und der Relevanz für den Konkurs über das Vermögen des Zedenten (umstritten)

Weiterführende Informationen

  • JT 105 (1957) S. 9 f.

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