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Zession

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Verfügungsgeschäft

Rechtsgebiet:
Zession
Stichworte:
Zession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Verfügungsgeschäft basiert auf dem Verfügungsvertrag (Zession oder Abtretung). Für den Verfügungsvertrag gilt:

Anwendbarkeit der Allgemeinen Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)

Willenserklärung von Zedent und Zessionar

  • Willenserklärung
      • Erfordernis der übereinstimmenden gegenseitigen Willenserklärung von Zedent und Zessionar
  • Zessionsurkunde
      • Es ist ausreichend, wenn die als einseitig ausgestaltete Erklärung des Zedenten oder die in Briefform an den Zessionaren adressierte Erklärung nur vom Zedenten unterzeichnet wird

Kein Mitwirken des Schuldners

  • Grundsatz
      • Die Einbeziehung des Schuldners ist nicht notwendig
  • Tipp
      • Der Zessionar (Forderungserwerber) sollte natürlich trotzdem mit dem Schuldner den Kontakt suchen, um Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit etc. abzuklären

Einfache Schriftform (OR 165)

  • Grund
      • Verkehrsschutz
  • Sanktion
      • Formbeachtung (inkl. Unterzeichnung) ist Gültigkeitsvoraussetzung
  • Umfang des Formerfordernisses
      • Formzwang für alle wesentlichen Abtretungselemente
          • Schuldner
          • Gläubiger
          • Bezeichnung der Forderung(en)
          • Abtretungswille des Zedenten
      • Gegenleistungsbezeichnung nicht formpflichtig (vgl. BGE 102 II 420, Erw. 4)
      • Unterschrift
          • nur jene des Zedenten ist formzwingend
          • jene des Zessionars ist fakultativ
  • Form der Rückzession etc.
      • Für die Rückzession – Rückgängigmachung der Abtretung aus welchem Grunde auch immer – sollte eine förmliche, schriftliche Übereinkunft getroffen werden
      • Zurückzugeben sind:
          • Ursprüngliche Zessionsurkunde
          • ev. Schuldschein
          • in Erfüllung der Unterstützungspflicht von OR 170 Abs. 2 übergebene Unterlagen

Zessionsurkunde

  • Inhalt
      • Schuldner
      • Gläubiger
      • Zessionar
      • Bezeichnung der Forderung (en)
          • Ein Offenlassen der abgetretenen Forderung ist unzulässig
      • Abtretungswille des Zedenten
  • Unterzeichnung
      • zwingend nur der Zedent

Abstraktionsprinzip

  • Definition
      • Abstraktionsprinzip   =   Wirkung des Verfügungsgeschäfts unabhängig von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (im Gegensatz zum Kausalitätsprinzip bei der Eigentumsübertragung von beweglichen und unbeweglichen Sachen)
  • Grund
      • Verkehrsschutz, vor allem bei Kettenabtretungen (zB Ungültigkeit eines Verpflichtungsgeschäft eines „Zwischengläubigers“) und bei fehlender Verfügungsmacht

Gültiges Zustandekommen des Verfügungsgeschäfts

Wirkungen bei Ungültigkeit oder Dahinfallen des Verpflichtungsgeschäfts

  • Wirksambleiben der Verfügung
  • Zessionar bleibt neuer Forderungsinhaber
  • Rechte des Zedenten (aus Bereicherungsrecht, OR 62 ff.)
      • Rückzession
      • Anspruch auf Geldersatz
          • bei Erfüllung des Schuldners an den Zessionar
          • bei Weiterabtretung der Forderung durch den Zessionar

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