Fortbestand
- Ursprünglich zwischen Zedent und Schuldner bestandenes Rechtsverhältnis besteht fort und wird durch die Zession bzw. Abtretung nicht berührt
Gegenstand des Fortbestands
- Der Fortbestand betrifft
- Verpflichtungsgeschäft zwischen Zedenten und Schuldner
- Verfügungsgeschäft zwischen Zedenten und Schuldner
- Kettenabtretungen
- Fortbestand aller im Nachgang zur Begründung des Schuldverhältnisses geschlossenen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte
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