Einwendung = Tatsachenvorbringen, wonach der Anspruch nicht bestehe
Einwendungsarten
Rechtshindernde Einwendungen
Anspruch soll nie entstanden sein
Rechtsaufhebende oder rechtsvernichtende Einwendungen
Anspruch soll nachträglich erloschen sein
Definition Einrede
Einrede = Erklärung des Einredenden, die geschuldete Leistung zu verweigern
Einredearten
Peremptorische Einreden
Dauerndes Leistungsverweigerungsrecht
Dilatorische Einreden
Vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht
Einwendungen und Einreden auch gegenüber neuem Gläubiger
Weil der Zession keine novierende, d.h. keine neuernde Wirkung zukommt, stehen dem Schuldner auch gegenüber dem neuen Gläubiger alle Einwendungen und Einreden zum Forderungs-Bestand zu
Erfolgreiche Einwendung gegen den Bestand der Forderung
Folgen
Kein Zustandekommen einer Abtretung
Ersatzanspruch des Zedenten gegenüber dem Zessionar (vgl. OR 171)
Keine Einwendung der Simulation bei Vorliegen eines schriftlichen Schuldbekenntnisses (vgl. OR 18 Abs. 2)
Keine Geltendmachung von Mängeln aus dem der Abtretung zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft, sofern die Abtretung nach den Abstraktheitsregeln vollzogen wurde
Anwendungsfälle
Einwendung der Nichtigkeit der Forderung wegen Formmangels