Prätendentenstreit = Forderungsinhaberschaftsstreit zwischen Zedent (alter Gläubiger) und Zessionar (neuer Gläubiger)
Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners
Selbständiger Leistungsverweigerungsgrund, der den Verzug des Schuldners ausschliesst, aber nur bis der Zedent und / oder Zessionar die Hinterlegung verlangt / verlangen
Freiwillige Zahlung des Schuldners und Risiko
Freiwillige Zahlung des Schuldners in Kenntnis des Prätendentenstreits erfolgt auf eigene Gefahr und birgt ein Doppelzahlungsrisiko (nochmalige Leistung an den Berechtigten, falls er zuvor an den nicht Nichtberechtigten zahlte)
Hinterlegungsrecht / Hinterlegungspflicht
Hinterlegungsrecht des Schuldners, bevor Zedent oder Zessionar die Hinterlegung verlangen (OR 168 Abs. 1), auch wenn der Zedent dem Schuldner die Zession notifiziert hat
(gerichtliche) Hinterlegung führt für den Schuldner zur Befreiung der Schuld
Hinterlegungspflicht des Schuldners (auch zur Verzugsvermeidung), nach Verlangen der Hinterlegung einer Partei im Prozess (OR 168 Abs. 2)
(gerichtliche) Hinterlegung des Schuldner befreit ihn von seiner Schuldpflicht
Hinterlegungs-Voraussetzungen
Jede Ungewissheit zur Person des Gläubigers
Im Prozessfall kann jeder der Beteiligten (Schuldner, Zedent + Zessionar) die Hinterlegung verlangen
Beim Gericht am Erfüllungsort ist eine Hinterlegungsermächtigung und die Bekanntgabe der Zahlungskoordinaten der Gerichtskasse einzuholen (vgl. OR 92 + OR 94)
Weiterführende Literatur
JENT-SØRENSEN INGRID, in: ZPO, Oberhammer / Domej / Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 9 zu ZPO 250
GIRSBERGER DANIEL / HERMANN JOHANNES LUKAS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl. 2015, N. 5 zu OR 168
Weiterführende Judikatur
Neue Eidg. ZPO
BGE 4A_685/2016 vom 07.02.2017 = BGE 143 III 102 ff. (Keine Fristansetzung bei Hinterlegung im Prätendentenstreit)
Ehemalige ZPO ZH
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (LF110084) vom 30.08.2011, Erw. 8.3, mit Hinweisen