Grundsatz
- Verrechnungsforderung muss vor der abgetretenen Forderung fällig sein (OR 169 Abs. 2)
Einzelfälle
- Der Schuldner kann die Verrechnungseinrede nicht erheben, solange seine Verrechnungsforderung nicht fällig ist
- Eine Verrechnung ist nur möglich, wenn die Verrechnungsforderung vor der abgetretenen Forderung fällig wird (vgl. OR 169 Abs. 2)
- Der Schuldner kann nach Abtretung der Hauptforderung eine Verrechnungsforderung erwerben und diese verrechnen, sofern diese vor der abgetretenen Forderung fällig wird (vgl. OR 167 und OR 169 Abs. 1)