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Verrechnungsforderung (OR 169 Abs. 2)

Rechtsgebiet:
Zession
Stichworte:
Zession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

  • Verrechnungsforderung muss vor der abgetretenen Forderung fällig sein (OR 169 Abs. 2)

Einzelfälle

  • Der Schuldner kann die Verrechnungseinrede nicht erheben, solange seine Verrechnungsforderung nicht fällig ist
  • Eine Verrechnung ist nur möglich, wenn die Verrechnungsforderung vor der abgetretenen Forderung fällig wird (vgl. OR 169 Abs. 2)
  • Der Schuldner kann nach Abtretung der Hauptforderung eine Verrechnungsforderung erwerben und diese verrechnen, sofern diese vor der abgetretenen Forderung fällig wird (vgl. OR 167 und OR 169 Abs. 1)

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